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Arbeitszeitgesetz

Mit 1. September 2018 kommt es zu umfangreichen Änderungen im Bereich des Arbeitszeitgesetzes. Nunmehr wird die tägliche Höchstarbeitszeit von 10 auf 12 Stunden bzw. von 50 auf 60 Stunden pro Woche erhöht. Nicht vom Arbeitsgestz umfasst sind Familienangehörige des Arbeitgebers und Arbeitnehmer, die der „dritten Führungsebene“ angehören, soweit sie maßgebliche selbständige Entscheidungsbefugnisse übertragen bekommen haben. Die Ausnahme bedeutet, dass es keine Höchstarbeitszeit gibt und der Arbeitgeber grundsätzlich auch keine Überstunden samt Zuschlägen bezahlen muss.

Die Arbeitnehmer können „Überstunden“ grundlos ablehnen, wenn die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten würde. Dies darf sich nicht negativ auf Entgelt oder Karrierechancen auswirken und nicht zu Kündigung führen. Da die Normalarbeitszeit weiterhin bei 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich bleibt, gelten über die 40 Stunden Normalarbeitszeit angeordnete Überstunden jedenfalls als Überstunden.