Skip to main content

Klienten – Information Jänner 2021

  • COVID-19-Verlustersatz kann ab einem Umsatzausfall von 30% beantragt werden und muss insgesamt mindestens € 500,00 ausmachen. Der ermittelte Verlust ist gegebenenfalls um Zuschüsse i. Z. mit Kurzarbeit oder Zuwendungen von Gebietskörperschaften zu kürzen.
  • Der Lockdown-Umsatzersatz für den Zeitraum ab 7. Dezember 2020 kann bis 20. Jänner 2021 beantragt werden.
  • Der Registrierkassen-Jahresbeleg ist bis spätestens 15. Februar 2021 zu erstellen und zu überprüfen. Das Versäumen der Frist kann eine Finanzordnungswidrigkeit darstellen.