Klienten – Information März 2019
Später Entschluss zum gewerblichen Grundstückshandel reicht laut BFG aus:
Mit Verweis auf eine ältere Rechtssprechung betonte der BFG, dass die Veräußerung von Grundstücken aus dem Privatvermögen dann keine Vermögensverwaltung mehr ist, sondern gewerblicher Grundstückshandel darstellt, wenn die Vermögensverwertung anstelle der Vermögensnutzung in den Vordergrund tritt. Auch dann, wenn der Wille zum planmäßigen Abverkauf erst nach der Errichtung der Wohnungen entstanden ist.